Satzung des Schachclubs "Toller Springer" 1958 Polch


§ 1 (Name, Sitz, Zweck) 

1. Der am 27.Februar 1958 in Polch gegründete Schachverein führt den Namen

Schachclub "Toller Springer" Polch 1958.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Polch. 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2 (Erwerb der Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahme-gesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

 

§ 3 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

 

§ 4 (Beiträge)

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 5 (Straf- und Ordnungsmaßnahmen)

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

 a) vereinsschädigenden Verhaltens,

 b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

 c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 a) Verweis,

 b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu verstehen.

 

 

§ 6 (Rechtsmittel)

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

 

§ 7 (Stimmrecht, Wählbarkeit)

1. Stimmberechtigt sind alle bei der Versammlung anwesenden Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

 

§ 8 (Vereinsorgane)

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

  

§ 9 (Mitgliederversammlung)

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es

 a) der Vorstand beschließt oder

 b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder durch persönliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 a) Bericht des Vorstands

 b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

 c) Entlastung des Vorstands

 d) Wahlen

 e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

 f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

 

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

  

 

§ 10 ( Vorstand)

1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Materialwart, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

2. Vorstand im Sinne §26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.

Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören unter anderem: 

 a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 b) die Bewilligung von Ausgaben

 c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

  

 

§ 11 (Protokollierung)

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 (Jugend des Vereins)

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

 

§ 13 (Kassenprüfer) 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

§ 14 (Auflösung des Vereins) 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschließt, oder

 b) von Zweidritteln der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Polch mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schachsports verwendet werden darf.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Schachclubs Polch am 29.06.2012 genehmigt.

 

 

 

Polch, 29.06.2012

Spielabend


Jeden Freitag
ab 19.00 Uhr:


Spielabend im Hotel
"Am Bahnhof" in Polch

 

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